Die Zahlung
Der Vertrag ist nicht anzuwenden, wenn ein Inkassovertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß
§ 134 BGB nichtig wäre. Heranzuziehen ist deshalb nur § 273 BGB als Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts.
Grundlage ist der der Anspruch des Inkassounternehmens gegenüber dem
säumigen
Schuldner
auf Zahlung der Vergütung
sein. Für die Anwendbarkeit von § 273 BGB genügt nach seinem Wortlaut jeder Gegenanspruch, der aus demselben
rechtlichen Verhältnis folgt. Es genügt dazu, wenn den beiderseitigen Ansprüchen ein zusammenhängendes
einheitliches Geschäft zugrunde liegt.
Zwischen beiden Ansprüchen des Gläubigers muss immer ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass
es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der Zahlungsanspruch ohne Rücksicht auf Verzugszinsen geltend
gemacht und durchgesetzt werden könnte. An der so definierten
Zahlungsverweigerung
besteht kein Zweifel, wenn einem Anspruch auf Herausgabe der Waren der offene Anspruch des Inkassounternehmens auf
Zahlung des vereinbarten Kaufpreises entgegengehalten wird. Allerdings ist immer auch die Bonität des Schuldners
zu prüfen, und ob die dem Gläubiger entgegen gehaltenen Ansprüche wirklich bestehen.
Diese könnten zum Beispiel erloschen sein durch Aufrechnung des Auftraggebers mit Schadensersatzansprüchen wegen
Schlechterfüllung des Vertrages. In solchen Fällen wäre auch, selbst wenn die Schadensersatzansprüche nicht die
volle Höhe der
Vergütungsansprüche
erreichen (zum Beispiel weil nur Verzugszinsen geltend gemacht werden), an die
Frage der Kaufpreisminderung zu denken. Kein Zahlungsverweigerungsrecht besteht gegenüber dem Anspruch auf
Herausgabe der gekauften Waren gemäß § 175 BGB.
Verzug des Schuldners:
Je nach Situation kann der Gläubiger auch sein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht ausüben, welches als Einrede
ausgestaltet ist. Es muss ausdrücklich geltend gemacht werden, kann allerdings vom Gläubiger durch Pfändung
abgewendet werden.
Im Prozess auf Zahlung fuhrt die Einrede zur Verurteilung Zug um Zug gegen Empfang der dem Schuldner gebührenden
Leistung.
f) Wird der Anspruch auf Herausgabe
unterschlagener Waren
nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, so
kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers ergeben. Die Vollstreckung aus dem Urteil darf in
diesen Fällen erst in Betracht kommen, wenn die Ratenzahlung nur zögerlich geleistet oder nur zum Teil oder
überhaupt nicht erfüllt wird.
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