Prozesse:
Zu den von einem Rechtsanwalt geführten Rechtsstreitigkeiten gehören auch Unterlagen aus Prozessen, in welchen der
Gläubiger Kläger ist, aus welchen aber das Inkassounternehmen, weil es den Rechtsstreit betreut, Schriftsätze oder
andere Unterlagen erhalten hat. Auch hier ist ohne Bedeutung, ob das Inkassounternehmen Eigentümer der Forderung
ist, oder nicht.
Zweifel bestehen an der Auffassung des Herstellers, dass auch Akten herauszugeben seien, welche sich der
Beauftragte über die
Geschäftsführung
angelegt hat. Dies kann sich nur auf die oben genannten Unterlagen beziehen,
aber nicht auf interne Vermerke des Lieferanten oder interne Abrechnungen und Aufstellungen des Arbeitgebers.
Eine andere Frage ist es, wie weit ein Auskunftsanspruch des Auftraggebers geht. Dieser Anspruch muss vor der
Vollstreckung im einzelnen dargestellt werden:
d) Inhaltlich geht der Herausgabeanspruch auf Übertragung des Besitzes, wenn der Auftraggeber Eigentümer
geblieben ist. Sonst besteht ein Anspruch des Gläubigers auf Übereignung nach den §§ 929 ff. BGB, also
insbesondere auf Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe des Besitzes. Die Herausgabepflicht ist am Sitz
des Inkassounternehmens oder des Anwalts zu erfüllen, - wenn nicht eine besondere vertragliche Vereinbarung
getroffen wurde. Dies folgt jeweils aus den Umständen. Es entscheidet der Ort, an welchem die
vertragliche
Leistung
zu erbringen ist, weil dieser den Schwerpunkt der Leistung bestimmt, und damit den Ort für die Erfüllung der
beiderseitigen vertraglichen Pflichten; also der Lieferpflicht des Verkäufers und der Zahlungspflicht des Kunden.
Leistungsort und Erfüllungsort in Deutschland
Es ist anerkannt, dass der Ort der Dienstleistung beim Dienstvertrag mit einem Rechtsanwalt dieser gemeinsame
Leistungs- und Erfüllungsort ist. Würde man beim Inkassovertrag einen solchen Ort nicht akzeptieren, so bestimmte
sich der Leistungsort bezüglich des Herausgabeanspruchs nach dem Wohnsitz des
Schuldners in Deutschland
zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Beim geschäftsfähigen Schuldner tritt an die Stelle des
Wohnsitzes der Ort der gewerblichen Niederlassung, weil ein Unternehmen keinen Wohnsitz in Deutschland haben kann.
Deshalb ist für einen solchen Fall § 269 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
e) Das Inkassounternehmen kann einem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB ein Zurückbehaltungsrecht
entgegenhalten. Ein solches Recht kann nicht aus dem Gesetz folgen, obwohl der Geschäftsbesorgungsvertrag wohl als
Vertrag anzusehen ist, bei dem die Hauptpflichten des Gläubigers und des Schuldners in einem geschäftlichen
Verhältnis zueinander stehen. Es liegt in diesem Fall kein Auftrag vor, der unentgeltlich wäre.
Es ist auch kein Fall der Verknüpfung der Leistungen, bei dem die
Lieferverpflichtung
erst nach der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung folgt. Das gesetzlich geregelte Zurückbehaltungsrecht gilt aber
nicht, wenn der Vertrag durch Zeitablauf oder Kündigung beendet wurde.
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